Bei uns im Verein sind folgende Jahresbeiträge fällig:
Vereinsbeitrag für Erwachsene (ab 21 Jahre) 25,-- Euro
Junioren (15 - 20 Jahre) 10,-- Euro
Schüler (7 - 14 Jahre) 8,-- Euro
Jahresversicherung Erwachsene 13,90 Euro
Junioren 9,60 Euro
Schüler 5,20 Euro
Die Aufnahmegebühr beträgt ab 18 Jahren 25,-- Euro
Satzung der kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Hohenaschau
§ 1 Name und Zweck
1. Die Gesellschaft führt den Namen:
Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Hohenaschau
und hat ihren Sitz in Aschau im
Chiemgau.
2. Die Gesellschaft besitzt
Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenord-
nung für das Königreich Bayern vom
25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die
Allgemeine
Schützenordnung an.
3. Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck der Gesellschaft
ist
die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie
pflegt den
Schießsport
mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen
Mitglieder
sportlich und gesellschaftlich.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos
tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungs-
mäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten
ist.
2. Mitglied kann werden, wer das 7.
Lebensjahr vollendet hat.
3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt
werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schieß-
sport oder die Tradition des
Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
1. Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind
schriftlich an das Schützenmeisteramt zu rich-
ten, das jedes Gesuch mindestens
drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den
Gesellschaftsräumen auszuhängen
oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur
Kenntnis zu bringen hat.
2. Über Aufnahmegesuche entscheiden
das Schützenmeisteramt und der Gesellschafts-
ausschuss gemeinsam. Zu der
Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeister-
amtes
und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen
werden.
Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister
und
ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der
Mitglie-
der
des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenom-
men,
wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
3. Besteht kein
Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das
Aufnahmegesuch.
4. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch
kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert
werden.
5. Ehrenmitglieder werden auf
Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalver-
sammlung ernannt. Ihnen kann Sitz
und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen
werden. Sie sind von allen
Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch
Austritt
b) durch
Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. c)
c) durch
rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Ver-
gehens des Diebstahls, des
Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der
Urkundenfälschung
d) durch
rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen eines
sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
2. Die Mitgliedschaft kann entzogen
werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht
unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7
gilt entsprechend.
3. Die Mitglieder können jederzeit
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützen-
aus der Gesellschaft austreten.
Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres aus-
tritt, hat die Beiträge und die
sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende
Jahr geleistete Beiträge werden
nicht zurückgewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das
Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen
und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
2. Alle Mitglieder sind
verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben der
Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der
Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln
und die Anordnungen der Generalversammlung
und des Schützenmeisteramtes zu
befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung
oder dem Schützenmeisteramt übertragenen
Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu
erfüllen.
e) den Jahresbeitrag und sonstige von
der Generalversammlung beschlossene Beiträge
pünktlich zu bezahlen.
§ 6 Gesellschaftsdisziplin
1. Der 1. Schützenmeister übt
die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
2. Verstöße gegen die
Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die
Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch
a) Geldbußen bis zum Betrage von €
25,--
b) Ausschluss von der Teilnahme an den
Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen
Wettbewerben
c) befristet oder dauernden Ausschluss
aus der Gesellschaft.
3. Eine Geldbuße kann allein
oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveran-
staltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt
werden. Geld-
bußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung
einer Geldbuße
im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsver-
anstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
4. Ein Verstoß kann erst geahndet
werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister
oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes
Gesellschaftsmitglied
untersucht worden ist.
5. Über die Ahndung von
Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem
Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss
kann
nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des
Gesellschafts-
ausschusses unter Angabe der Tagerordnung geladen worden und mindestens ein
Schützen-
meister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte
der Mitglieder
des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zuhören
oder ihm sonst
Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der
Gesellschaft kein
Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein.
Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
6. Das betroffene Mitglied kann
innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt
gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das
Schützen-
meisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung.
Die Einlegung
der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.
7. Das Schützenmeisteramt kann
den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von
sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1)
abgelaufen oder
über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene
hiergegen
Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach
Eingang der
Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die
Beschwerde
entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs.
6.
§ 7 Gesellschaftsorgane
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der
Gesellschaftsausschuss und die
Generalversammlung.
§ 8 Das Schützenmeisteramt
1. Das Schützenmeisteramt
besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der
Gesellschaft
und volljährig sein.
2. Das Schützenmeisteramt leitet
die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im
Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im
Sinne des
§ 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister
vertreten.
3. Das Schützenmeisteramt ist
beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des
Vorsitzenden. Über die Sitzung des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift
zu führen.
4. Die Mitglieder des
Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer
Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen,
dass in einem
Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Wahl in das
Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützen-
meisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund
niederlegen.
6. Die Generalversammlung kann
ein Mitlied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund
seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel
aller
Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der
Einladung zu
der General-versammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit
von drei
Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
7. Endet das Amt eines
Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für
den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu
wählen.
8. Die Mitglieder des
Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen
dürfen ersetzt werden.
§ 9 Gesellschaftsausschuss
1. Der Gesellschaftsausschuss
besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50
Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100
Mitglieder, so erhöht sich
die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage
der Wahl des
Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses
kann abgesehen
werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
2. Die Generalversammlung wählt
die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine ent-
sprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit
ist so zu
bestimmen, das in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder
zu wählen sind.
Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die
Zahl der jährlich zu
wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Gesellschaftsausschuss,
dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz
des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten,
die ihm das
Schützenmeisteramt vorlegt.
4. Das Schützenmeisteramt ist
unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden
Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a) Abschluss von Verträgen für die
Gesellschaft
b) Aufstellung des Haushaltsplanes und
Prüfung der Jahresabrechnung
c) Erlass allgemeiner Bestimmungen über
die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
5. Der Gesellschaftsausschuss
ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der
Gesellschaftsausschuss
beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.
5 bleiben
unberührt.
6. Über die Sitzungen des
Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom
1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die
Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
2. Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
3. Die Generalversammlung
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.
4. Über die Sitzungen der
Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
5. Die Generalversammlung
beschließt über alle Angelegenheit, die das Schützenmeisteramt
ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der
Antrag muss dem
Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung
zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein
viertel
der Anwesenden das verlangt.
6. Ein Beschluss der
Generalversammlung ist stets erforderlich für
a) eine Änderung der Satzung (§14)
b) die Wahl des Schützenmeisteramtes,
des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung der Mitglieder des
Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses
d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes
des Schützenmeisteramtes
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Feststellung und Änderung des
Haushaltsplanes
g) die Festsetzung des Beitrages und
sonstiger Leistungen an die Gesellschaft
h) die Entscheidung über Beschwerden
gegen die Ahndung von Verstößen
(§ 6 Abs. 6 und Abs. 7)
i) die Veräußerung, Verpachtung und
Belastung des Gesellschaftsvermögens
k) die Auflösung der Gesellschaft
7. Das Schützenmeisteramt hat im
ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
8. Das Schützenmeisteramt hat
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es
im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
a) ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt
b) ein Mitglied gegen den Ausschluss
von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt
(§ 6 Abs. 7)
9. Zu jeder Generalversammlung
ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.
§ 10a Schützenjugend
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit
dem Ende des Kalenderjahres,
in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die
Altersgrenzen für Beitrags-
festsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung.
Sie ist durch
das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung
oder deren Sinn und Zweck
verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der
Gesellschaftssatzung und der
Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des
Haushaltsplanes der Gesellschaft
zu Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung
eigenständig, jedoch unter Beachtung
der Gesellschaftssatzung und der Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt
ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die
gegen die Satzung oder deren
Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten
Beratung zurückgeben.
Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
§ 11 Schützenkommissar
1. Die Generalversammlung kann
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschließen,
dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.
2. Der Schützenkommissar wird
von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im
öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
3. Der Schützenkommissar pflegt
die Verbindung der Gesellschaft zur Gemeinde Aschau im Chiemgau
und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
4. Der Schützenkommissar hat
Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
5. Ein Beschluss des
Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der
Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam,
wenn die
Generalversammlung ihn bestätigt.
6. Die Generalversammlung
beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der General-
versammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei
Wochen vor dem
Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt
zu erklären.
7. Eine außerordentliche
Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
§ 12 Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens
1. Das Schützenmeisteramt
verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
2. Das Schützenmeisteramt stellt
für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur
Einsicht der
Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses.
Die General-
versammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der
Haushaltsplan
geändert werden soll.
3. Der Schatzmeister führt die
Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und
Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
4. Ausgaben dürfen nur gemacht
werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom
1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt
ist, können
die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden.
Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschafts-
ausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
5. Niemand darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Schatzmeister hat über
alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen
nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft
zu führen
und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des
Gesellschafts-
vermögens dienen.
7. Nach Ablauf des
Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresabrechnung auf
und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem
Gesellschafts-
ausschusses genehmigte Jahresabrechnung ist von zwei der Generalversammlung auf
zwei Jahre
gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der
General-
versammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt
über die
Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
8. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft erlischt,
wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf herabsinkt.
2. Die Gesellschaft kann durch
Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
3. Die Generalversammlung wählt
einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen,
das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Gemeinde Aschau
im Chiemgau
zu übergeben mit der Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten
Schützen-
gesellschaft in Aschau im Chiemgau zu verwalten. Übernimmt die Gemeinde die
Verwaltung des
Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft in
Aschau im
Chiemgau keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende
Gesellschafts-
vermögen an die Gemeinde, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden
hat. Lehnt die
Gemeinde die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen
an den
Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann durch Beschluss
der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Erschienenen geändert werden.
2. Das
Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt Roseheim mit
der Bitte, die Genehmigung der Regierung von Schwaben einzuholen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
DAS SCHÜTZENMEISTERAMT
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