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Beiträge und Satzung

 

 

Bei uns im Verein sind folgende Jahresbeiträge fällig:

 

Vereinsbeitrag für      Erwachsene (ab 21 Jahre)         25,-- Euro
  Junioren (15 - 20 Jahre) 10,-- Euro
                               Schüler (10 - 14 Jahre)              8,-- Euro

 

Jahresversicherung    Erwachsene                             13,90 Euro

                               Junioren                                  9,60 Euro

                               Schüler                                    5,20 Euro

 

Die Aufnahmegebühr beträgt ab 18 Jahren                25,-- Euro

 

 

Satzung der kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Hohenaschau

  

§ 1  Name und Zweck


1.     Die Gesellschaft führt den Namen: Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Hohenaschau
        und hat ihren Sitz in Aschau im Chiemgau.


2.     Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenord-
        nung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die
        Allgemeine Schützenordnung an.

3.     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
        des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck der Gesellschaft
        ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den
        Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen
        Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

4.     Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
        Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungs-

        mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
        Mitteln der Gesellschaft.

 

 

§ 2  Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

2.     Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

3.     Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schieß-
        sport oder die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

 

§ 3  Aufnahme von Mitgliedern

 

1.     Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu rich-
        ten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den
        Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur
        Kenntnis zu bringen hat.

2.     Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschafts-
        ausschuss gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeister-
        amtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen
        werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister
        und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglie-
        der des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenom-
        men, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.

3.     Besteht kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das
        Aufnahmegesuch.

4.     Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert
        werden.

5.     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalver-
        sammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen
        werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

 

 

§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft erlischt
        a)    durch Austritt
        b)    durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. c)
        c)    durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Ver-
                gehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der
                Urkundenfälschung
        d)    durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
                Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

2.     Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht
        unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

3.     Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützen-
        aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres aus-
        tritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

4.     Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende
        Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.     Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen
und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

 

2.     Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a)    die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b)    sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c)    die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung
        und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d)    die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen
        Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
e)    den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge
        pünktlich zu bezahlen.

 

§ 6  Gesellschaftsdisziplin

 

1.     Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

2.     Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die
Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch
a)    Geldbußen bis zum Betrage von € 25,--
b)    Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen
        Wettbewerben
c)    befristet oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.

3.     Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveran-
staltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geld-
bußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße
im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsver-
anstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

 

4.     Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister
oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied
untersucht worden ist.

 

5.     Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem
Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann
nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschafts-
ausschusses unter Angabe der Tagerordnung geladen worden und mindestens ein Schützen-
meister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zuhören oder ihm sonst
Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein
Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein.
Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

 

6.     Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt 

gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützen-
meisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung
der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.

7.     Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von
sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder
über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen
Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der
Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde
entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.

 

§ 7  Gesellschaftsorgane

 

 

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die

Generalversammlung.

 

 

§ 8  Das Schützenmeisteramt

 

1.     Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft
und volljährig sein.

2.     Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im
Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.

 

3.     Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Sitzung des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

4.     Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer
Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem
Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

5.     Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützen-
meisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

6.     Die Generalversammlung kann ein Mitlied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund
seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller
Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu
der General-versammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der Anwesenden gefasst werden.

7.     Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für
den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

8.     Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen
dürfen ersetzt werden.

 

§ 9  Gesellschaftsausschuss

 

1.     Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50
Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich
die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des
Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen
werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.

2.     Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine ent-
sprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu
bestimmen, das in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind.
Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu
wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

3.     Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz
des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das
Schützenmeisteramt vorlegt.

4.     Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden
Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a)    Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft
b)    Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresabrechnung
c)    Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

5.     Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss
beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben
unberührt.

6.     Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom
1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10  Die Generalversammlung

 

1.     Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

2.     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

3.     Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.

4.     Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

5.     Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheit, die das Schützenmeisteramt
ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem
Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung
zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein viertel
der Anwesenden das verlangt.

6.     Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für
a)    eine Änderung der Satzung (§14)
b)    die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer
c)    die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses
d)    die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes
e)    die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f)     die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
g)    die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft
h)    die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen
        (§ 6 Abs. 6 und Abs. 7)
i)     die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens
k)    die Auflösung der Gesellschaft

7.     Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

8.     Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es
im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
a)    ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt
b)    ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt
(§ 6 Abs. 7)

9.     Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.

 

§ 10a  Schützenjugend

 

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres,

in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitrags-

festsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch

das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck

verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Gesellschaftssatzung und der

Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes der Gesellschaft

zu Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung

der Gesellschaftssatzung und der Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die

Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren

Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben.

Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

 

 

§ 11  Schützenkommissar

 

1.     Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschließen,
dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.

2.     Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im
öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

 

3.     Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Gemeinde Aschau im Chiemgau
und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.

4.     Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

 

5.     Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der
Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die
Generalversammlung ihn bestätigt.

6.     Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der General-
versammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem
Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.

 

7.     Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

 

 

§ 12  Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

 

1.     Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

 

2.     Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der
Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die General-
versammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan
geändert werden soll.

 

3.     Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und
Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

4.     Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom
1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können
die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden.
Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschafts-
ausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

 

5.     Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.     Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen
nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen
und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschafts-
vermögens dienen.

7.     Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresabrechnung auf
und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschafts-
ausschusses genehmigte Jahresabrechnung ist von zwei der Generalversammlung auf zwei Jahre
gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der General-
versammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die
Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

 

8.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13  Auflösung der Gesellschaft

 

1.     Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf herabsinkt.

 

2.     Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

  

3.     Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen,
das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Gemeinde Aschau im Chiemgau
zu übergeben mit der Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützen-
gesellschaft in Aschau im Chiemgau zu verwalten. Übernimmt die Gemeinde die Verwaltung des
Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft in Aschau im
Chiemgau keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschafts-
vermögen an die Gemeinde, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die
Gemeinde die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den
Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

 

 

§ 14  Satzungsänderungen

 

1.     Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Erschienenen geändert werden.

 

2.     Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt Roseheim mit
der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen.


 

§ 15  Schlussbestimmungen

 

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.

 

 

 

DAS SCHÜTZENMEISTERAMT